Organschaft
Aktuelle News
—————————————————————————————————————————————————————————————
Allgemeine Informationen
Mit Hilfe von Organschaften wird derzeit in Deutschland versucht, eine betriebswirtschaftlich angezeigte Konzernbesteuerung zumindest partiell und näherungsweise durchzuführen.
Arten der Organschaft
Im deutschen Steuerrecht existieren zurzeit vier Arten der Organschaft:
1. Körperschaftsteuerliche Organschaft
2. Gewerbesteuerliche Organschaft
3. Umsatzsteuerliche Organschaft
4. Grunderwerbsteuerliche Organschaft
Während die ersten beiden die sog. „Ertragsteuerlichen Organschaften“ darstellen, kann man die letzten beiden als „Verkehrsteuerliche Organschaften“ bezeichnen.
Das herrschende Unternehmen wird dabei als „Organträger“, alle anderen Mitglieder als „Organgesellschaften“ bezeichnet.
Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft
Für eine ertragsteuerliche Organschaft müssen – unabhängig davon, ob es sich um eine körperschaftsteuerliche Organschaft oder um eine gewerbesteuerliche Organschaft handelt – die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland sein. Organträger kann auch eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt; eine gewerbliche Prägung reicht nicht aus.
2. Die Organgesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein und grundsätzlich ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, die in der EU oder dem EWR gegründet wurden. Für diese soll es ausreichen, wenn nur die Geschäftsleitung im Inland vorliegt.
3. Der Organträger muss vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an dieser haben (finanzielle Eingliederung). Sofern eine Personengesellschaft Organträger sein soll, muss diese die Anteile in ihrem Gesamthandsvermögen halten; eine Beteiligung über das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist nicht möglich.
4. Zwischen Organträger und Organgesellschaft muss für einen Zeitraum von mindestens fünf Kalenderjahren ein Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG rechtlich wirksam abgeschlossen werden, wonach sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Sofern es sich bei der Organgesellschaft um eine GmbH (oder eine ausländische Kapitalgesellschaft) handelt, muss der der Gewinnabführungsvertrag eine explizite Verlustübernahmeregelung i.S.d. § 302 AktG enthalten (obwohl bereits das Gesetz eine Verlustübernahme bei jedem Gewinnabführungsvertrag vorschreibt). Der Gewinnabführungsvertrag muss in das Handelsregister der GmbH eingetragen werden. Der rechtlich wirksame Abschluss verlangt insbesondere die Zustimmung der Gesellschafterversammlungen mit entsprechender notarieller Beurkundung der Beschlüsse. Der Gewinnabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt werden.
Rechtsfolgen der ertragsteuerlichen Organschaft
Die Organschaft hat für die Gesellschaften im Wesentlichen folgende Rechtsfolgen (Vorteile sind mit einem „+“, Nachteile mit einem „-„ gekennzeichnet):
• Die Einkommen aller an der Organschaft beteiligten Gesellschaften werden dem Organträger zugerechnet.
Laufende Verluste können daher direkt mit laufenden Gewinnen verrechnet werden. (+)
• Verlustvorträge der Organgesellschaft sind während der Dauer der Organschaft nicht nutzbar. (-)
• Die Organschaft bildet für Zwecke der Zinsschranke ein Unternehmen.
Daher werden innerorganschaftliche Zinsen nicht berücksichtigt. (+)
Wenn alle Gesellschaften in der Organschaft sind, kann es hierdurch zu einer Befreiung von der Zinsschranke kommen. (+)
Allerdings ist dann auch die Freigrenze von € 3 Mio. nur einmal für die gesamte Organschaft nutzbar. (-)
• Bei innerorganschaftlichen Darlehen kommt es nicht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Zinsen. (+)
• Der Gewinntransfer von der Organgesellschaft an den Organträger unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer. (+)
• Insbesondere durch die zwingende Verlustübernahme kommt es rechtlich zu einem Haftungsverbund. (-)
• Die Organgesellschaft haftet für die Ertreagsteuern der Organschaft. (-)
Die Rechtsfolgen treten erstmals für das Kalenderjahr ein, in dem der Gewinnabführungsvertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.
Voraussetzungen der verkehrsteuerlichen Organschaft
Für eine verkehrsteuerliche Organschaft müssen – unabhängig davon, ob es sich um eine umsatzsteuerliche Organschaft oder um eine grunderwerbsteuerliche Organschaft handelt – die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Organträger muss ein sein. Dabei ist es egal, ob es sich um einen in- oder ausländischen Unternehmer handelt.
2. Die Organgesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein und ohne Vorliegen der Organschaft Unternehmer i.S.d. UStG sein können.
3. Die Organgesellschaft muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die finanzielle Eingliederung erfordert dabei die Möglichkeit für den Organträger, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist. Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies wird i.d.R. durch Personalunion in der Geschäftsführung der beiden Unternehmen sichergestellt.
Rechtsfolgen der verkehrsteuerlichen Organschaft
Die Organschaft hat für die Gesellschaften im Wesentlichen folgende Rechtsfolgen (Vorteile sind mit einem „+“, Nachteile mit einem „-„ gekennzeichnet):
• Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft beschränken sich auf die inländischen Unternehmensteile.
Hat der Organträger daher seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer und muss die formalen Anforderungen eines Organträgers erfüllen. (-)
• Die Organschaft bildet ein Unternehmen.
Umsätze innerhalb der Organschaft unterliegen daher als Innenumsätze per se nicht der Umsatzsteuer. (+)
• Der Vorsteuerabzug der Organschaft ermittelt sich anhand der Quote der vorsteuerunschädlichen Außenumsätze.
Werden daher ansonsten steuerschädliche (insbesondere steuerfreie) Umsätze innerhalb der Organschaft und nicht mehr als Außenumsatz erbracht, erhöht dies den Vorsteuerabzug. (+)
Erhöht sich dahingegen der Anteile der steuerschädlichen Außenumsätze, verringert sich entsprechend der Vorsteuerabzug. (-)
• Bei der grunderwerbsteuerlichen Organschaft gelten Organgesellschaften unabhängig von der ansonsten notwendigen Beteiligungsquote von mindestens 95% als „abhängig“, so dass die Gefahr einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung steigt. (-)
• Die Organgesellschaft haftet für die Verkehrsteuern der Organschaft. (-)
Die Rechtsfolgen treten mit Erfüllung aller Voraussetzungen – und somit ggf. auch unterjährig – ein.

